Was ist eine Stiftung?
Was ist eine Stiftung und wie sehen die unterschiedlichen Arten von Stiftungen aus? Was ist unter Gemeinnützigkeit zu verstehen?
Zu diesen oft genannten Fragen möchten wir Ihnen kurze Erläuterungen geben, die einen Überblick geben. Für detailliertere Informationen gibt es mittlerweile viele Hinweise in der Literatur und im Internet.
1) Stiftungen- Grundsätzliches, Ausgestaltungen
Eine Stiftung ist eine Vermögensmasse (Geld, Grundstücke, Aktien etc.), die einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen soll. Stiftungen haben keine Mitglieder oder Benutzer, sondern sog. Destinatäre (Begünstigte). Das Stiftungsvermögen ist zu erhalten (§ 7 II Stiftungsgesetz (StiftG)). Deshalb bedienen sich Stifter dieser Einrichtungen, sie können fast vollkommen sicher sein, dass das Vermögen im Bestand gehalten wird und nur durch die Erträge aus diesem Kapital der Stiftungszweck erreicht wird. Dabei kann dieses Kapital als Finanzkapital in Form von Wertpapieren, Aktien, ausschüttenden Fonds usw. angelegt sein. Stiftungen werden von der Stiftungsbehörde (Regierungspräsidium) erst anerkannt, wenn ein ausreichendes Stiftungskapital vorhanden ist. Dabei wird von einem Mindestbetrag von 50.000 € ausgegangen.
Stifterinnen und Stifter gestalten gerne die eigene Lebensumwelt und damit einen engen Radius, häufig im Bereich einer Kommune. Städte und Gemeinden sind deshalb schon seit Jahrhunderten die Stiftungsverwaltungen schlechthin. Hierzu wurden meist Vermächtnisse reicher Bürger in die Stiftung eingebracht.
Die Bandbreite der Stiftungszwecke ist sehr groß. Überwiegend werden soziale oder kulturelle Angelegenheiten gefördert.
Der Gesetzgeber hat das Stiftungsrecht in den §§ 80- 88 BGB, im StiftG und § 101 GemO geregelt. Auf Grund der hohen ideellen und finanziellen Werte, die dem Gedanken und der tatsächlichen Ausgestaltung von Stiftungen eigen sind, sind diese Regelungen sehr strikt und konsequent formuliert. Im Normalfall ist das Regierungspräsidium Stiftungsbehörde mit allen Rechten und Pflichten zur Prüfung und Überwachung. Im weiteren Text werden die Vorschriften zusammengefasst erläutert und nicht extra genannt.
Es gibt viele Formen der Stiftungsausgestaltung. Es gibt rechtlich selbständige und unselbständige Stiftungen, Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, kommunale Stiftungen, örtliche Stiftungen, Bürgerstiftungen als Unterfall der Gemeinschaftsstiftungen Unternehmensstiftungen und kirchliche Stiftungen. Stiftungen können als Förderstiftungen oder operative Stiftungen auftreten. Sie können als pdf-Datei eine Synopse der verschiedenen Stiftungsarten und Ausgestaltungen aufrufen. Die wesentlichen Fragen zu diesem umfassenden Thema werden darin behandelt.
Rechtlich selbständige (rechtsfähige) und unselbständige Stiftungen
Rechtlich selbständige Stiftungen sind selbst Rechtsinhaber der gestifteten Vermögenswerte und haben mindestens ein Organ, durch das sie rechtsverbindlich handeln. Die rechtsfähige Stiftung ist in den §§ 80 ff BGB geregelt, hierzu gelten die Rechtsvorschriften der Länder (StiftG). Es liegt ein Stiftungsakt und ein Stiftungsgeschäft vor, das in einer Satzung fixiert wird.
Bei den unselbständigen Stiftungen werden die Mittel vom Stifter einem Treuhänder übergeben. Der Treuhänder verwaltet das Vermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen. Stiftungszweck etc. werden in einer Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrages zwischen Stifter und Treuhänder ist. Meist gibt es ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Mittel entscheidet. Ist die Treuhändereigenschaft bei der Gemeinde kann der Stifter nur noch beratend mitwirken. Die nichtrechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Es gilt allg. Zivilrecht, die besonderen Vereinbarungen zwischen Stifter und Treuhänder sowie Landesrecht.
Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts
Rechtsfähige Stiftungen können bürgerlichem oder öffentlichem Recht unterliegen. Hierbei ist typischerweise die Stiftung bürgerlichen Rechts anzutreffen. Die Stiftung öffentlichen Rechts wird meist von staatlicher Seite per Stiftungsakt oder Gesetz errichtet. Hier muss es ein besonderes öffentliches Interesse geben (§§ 17 ff StiftG). Die Stiftungen öffentlichen Rechts werden in Form der mittelbaren Staatsverwaltung geführt.
Örtliche Stiftungen
Örtliche Stiftungen können privaten als auch öffentlichen Rechts sein. Sie können rechtlich selbständig oder unselbständig sein. Im Normalfall entstehen diese Stiftungen durch die Übergabe von Stiftungsvermögen an die Stadt mit einem ganz bestimmten Zweck. Der Zweck muss mit den Aufgaben der Stadt vereinbar sein, am Besten ein öffentlicher Zweck. Der Stifter selbst hat kaum noch Mitbestimmungsrecht. Je nach Größe und rechtlicher Stellung kann die Stiftung im Haushalt der Gemeinde geführt werden oder muss einen eigenen Haushalt bekommen. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist in diesen Fällen bei kreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt.
Rechtlich selbständige örtliche Stiftung Gem. § 31 StiftG-BW ist für die örtlichen Kommunalstiftungen die Gemeindeordnung anzuwenden, soweit Gesetz oder Stifter nichts anderes bestimmen (§ 101 I GemO). Die Stiftung selbst ist Rechts- und Vermögensträger, trotz Verwaltung durch die Gemeinde. Sachentscheidungen trifft der Gemeinderat als Hauptorgan bzw. gem. Hauptsatzung ein beschließender Ausschuss oder der Bürgermeister. Der Bürgermeister vertritt die Stiftung nach außen (§ 42 I GemO). Allerdings ist § 181 BGB zu beachten, deshalb ist es möglich, dass der Bürgermeister einen gesetzlichen Vertreter gem. §§ 48, 49 GemO für die Stiftung handeln zu lassen. Bei von Stifter eingesetzten besonderen Stiftungsorganen kommt es auf die Weisung/Vollmacht der Gemeinde an ob eine örtliche Stiftung vorliegt. Die Stiftungsorgane des Stifters werden bei einer örtlichen Stiftung nur noch beratende Funktion haben.
Unselbständige örtliche Stiftungen: Hier gilt § 101 I GemO unmittelbar. Die rechtl. unselbständigen Stiftungen unterliegen als Teil des Gemeindevermögens dem Gemeindrecht. Die Gemeinde ist Rechts- und Vermögensträger.
Bürgerstiftungen
Bürgerstiftungen sind eine Sonderform der Gemeinschaftsstiftungen. Bei diesen Stiftungen ist in der Regel eine Vielzahl von Stiftern mit kleineren Vermögensgaben vorhanden. Diese Vermögen können für unterschiedliche Zwecke im Rahmen der Satzung zur Verfügung gestellt werden, haben aber immer ein örtliches Umfeld. Bürgerstiftungen liegen im Trend, einige Städte auch in der Umgebung von Bad Krozingen haben selbständige Bürgerstiftungen eingerichtet. Sie haben meist soziale, kulturelle aber auch ökologische Zielsetzungen.
Grundsätzlich kann eine Gemeinde nicht verpflichtet werden eine Stiftung anzunehmen oder die Verwaltung einer solchen Stiftung zu übernehmen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Gemeinderat. Als Kriterium für die Entscheidung kann von Bedeutung sein, inwieweit sich der Stiftungszweck mit den konkreten Aufgabenzielen der Gemeinden in Einklang bringen lässt und ob ein auf Dauer angemessenes Stiftungsvermögen dafür zur Verfügung steht.
Bürgerstiftungen regen bürgerschaftliches Engagement an. Sie können über die finanzielle Hilfestellung auch Fortbildungen für engagierte Bürgerinnen und Bürger initiieren, Diskussionsveranstaltungen durchführen oder selbst innovative bürgerschaftliche Projekte starten.
Aufgrund der vielen kleinen Geldgeber und der Tatsache, dass bei der Verwertung von Kapital ein recht großer Grundstock notwendig ist, wird klar, dass es einige Mühe kostet dieses Kapital zusammenzubekommen. Es muss ein professionelles Fundraising betrieben werden.
Die Bürgerstiftung hat durch ihre Selbständigkeit und der Satzungsgebundenheit eine Hohe Akzeptanz bei den Zustiftern. Auch in Bad Krozingen ist dies zu erwarten. Eine Bindung an die Gemeinde, wie bei örtlichen Stiftungen, kann der weiteren Einwerbung von Mitteln hinderlich sein.
Durch diese starke Durchmischung der Geldgeber in der Gesamtbevölkerung und den Unternehmen vor Ort wird auch die Frage der Verwaltung und Umsetzung des Stiftungszwecks zu lösen sein. Um nicht zu einem Schattenhaushalt der Kommune zu werden darf die Stiftung nicht ausschließlich von der politischen Kraft der Gemeinde geführt werden, auf der anderen Seite aber auch nicht von ein paar größeren einzelnen Geldgebern, z.B. Banken. Es muss also eine gemeinsam von verschiedenen Akteuren getragene Strategie der Förderung bürgerschaftlichen Engagements in der Stadt gefunden werden. Hierfür gibt es häufig ein eigenes Gremium, z.B. eine Stifterversammlung, wobei eine Annäherung an Vereinsstrukturen nicht immer erwünscht ist.
Die Bürgerstiftung Bad Krozingen versucht diese Brücke zu schlagen. Die Stiftung soll sowohl die politische und vom Bürger gewählte Führung der Gemeinde als Vorstandsvorsitzender im Vorstand haben als auch Zustifter aus den Reihen der Stiftungsversammlung. Damit ist eine hohe Akzeptanz gegeben.
2) Gemeinnützigkeit, steuerliche Aspekte
Über die Frage der Gemeinnützigkeit wird gem. § 52 AO entschieden. Konkret kann es folgende Projekte geben (vergl. § 52 II AO):
- Behinderten- und Pflegeeinrichtungen, Altenbegegnungsstätten,
- Erhaltung und Erweiterung privater Kunst- und Raritätensammlung
- Naturreservate für bedrohte Tierarten und Pflanzen
- Erhalt von Baudenkmälern
- Förderung von Künstlern
- Berufliche Qualifikation Jugendlicher
- Integration von Aussiedlern und Ausländern und internationale Jugendbegegnungen
Ohne Gemeinnützigkeit dürfen keine Spenden- bzw. Zustiftungsbescheinigungen zum Zwecke der steuerlichen Anerkennung ausgegeben werden.
Für die Frage der Mittelverwendung und/oder Rücklagenzuführung sind in der AO die §§ 55 I Nr.5 und 58 einschlägig. Dabei ist grundsätzlich eine zeitnahe Mittelverwendung für den satzungsgemäßen Zweck vorgeschrieben. Rücklagenbildung und die Höhe dieser Kapitalaufstockung werden in § 58 AO geregelt.
Körperschaftsteuer:
Gemeinnützige Stiftungen sind nach § 5 I Nr.9 KStG von der Körpersch.Steuer befreit, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) vorliegt.
Gewerbesteuer:
Siehe Körperschaftsteuer, hier § 3 Nr. 6 GewStG
Grundsteuer:
Grundbesitz ist nach § 3 I Nr. 3 b GrStG von der Grundsteuer befreit, soweit es sich um eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung handelt und der Grundbesitz für diese gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke genutzt wird.
Grunderwerbsteuer:
Nur in den Fällen von Schenkungen oder Zuwendungen aus Erbschaften gibt es Befreiungen (§ 3 Nr. 2 GrEStG)
Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Stiftungen sind gem. § 13 I Nr. 16b ErbStG von der Erbschafts- und Schenkungsteuer befreit.
Kapitalertragssteuer:
Auf Antrag wird die einbehaltene oder abgeführte Kaptialertragsteuer aus Geld- und Kapitalanlagen erstattet, wenn es sich um eine gemeinnützige Stiftung handelt (§ 44c I Nr. 1 und 2 EStG).
Umsatzsteuer:
Soweit sich eine gemeinnützige Stiftung wirtschaftlich betätigt, ist sie umsatzsteuerpflichtig. Befreit sind u.a. der Betrieb von Museen, Tierparks, Büchereien usw., wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie gleichartige Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen erfüllen (§ 4 Nr. 20 UStG). Generell von der Umsatzsteuer befreit sind die von gemeinnützigen Stiftungen durchgeführten Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art (§ 4 Nr. 22 UStG). Wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen eines Zweckbetriebs unterliegen nach § 12 Nr. 8a UStG dem ermäßigten Steuersatz (7 %).