Satzung der Bürgerstiftung
Bad Krozingen
Präambel
Politisches Engagement hat sich an den Idealen einer demokratischen, sozialen und gerechten Gesellschaft zu orientieren. Alle Menschen sollen die Chance haben, an unserer Gesellschaft aktiv mitzuwirken und Anteil zu nehmen. Hilfsbereitschaft und Solidarität sind Grundlagen des örtlichen Zusammenlebens.
Die Gesellschaft ist gefordert, jungen Menschen ihren Fähigkeiten angemessene Lebenschancen zu eröffnen. Nicht alle Familien sind hierzu in der Lage. Insbesondere alleinerziehende Eltern, Kinder von Einwanderern und Familien in sozialen Problemlagen bedürfen unserer Unterstützung. Schulen und Kindergärten leisten hier eine wertvolle Arbeit. Die Gesamtheit der Bürger kann diese ergänzen.
Soziale Probleme gibt es aber nicht nur bei Kindern und Jugendlichen. Arbeitslosigkeit, gesundheitliche Probleme und Alter führen zu Lebenslagen, in denen Hilfe von Staat und Gesellschaft erforderlich ist. Versteckte Armut, Unkenntnis der immer komplizierteren Mechanismen unserer Gesellschaft und Vereinsamung sind Probleme aller Altersklassen. Hier hinzusehen und zu helfen ist unsere Pflicht.
Schützenswert sind auch das kulturelle Erbe unseres Landes, die deutsche Sprache und Kunst und Kultur. Sie dienen über die reine Daseinsvorsorge hinaus allen Menschen unserer Stadt und tragen hier zu einer erfüllten Bürgergesellschaft bei. Die Bürgerstiftung soll deshalb auch Sprache, Kunst und Kultur fördern.
Alle Bürger sind eingeladen, sich an dieser Stiftung zu beteiligen.
- § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
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- Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Bad Krozingen".
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bad Krozingen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
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Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in der Stadt Bad Krozingen im Rahmen einer Bürgerstiftung, insbesondere:
- Bildung und Erziehung,
- Jugend- und Altenhilfe,
- mildtätige Zwecke,
- Kunst und Kultur,
- Förderung von Künstlern
- Heimatpflege und
- bürgerschaftliches Engagement.
Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen, durch die Unterstützung gemeinnütziger, steuerbegünstigt anerkannter sozialer und kultureller Einrichtungen und Projekte auf lokaler Ebene und die Vergabe von Stipendien, Beihilfen, Preisen oder ähnlichen Unterstützungen auf den Gebieten des Stiftungszwecks.
Pflichtaufgaben der Stadt sollen von der Stiftung nicht wahrgenommen werden.
- Solange es eine Hauptschule in Bad Krozingen gibt, soll diese besondere Berücksichtigung erfahren.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden sowie alle weiteren Mittel der Stiftung müssen grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sind verpflichtet, Verwendungsnachweise zu erbringen.
- § 3 Vermögen, Zustiftungen und Spenden
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- Das Stiftungsvermögen besteht bei Ihrer Einrichtung aus 50.000 € in bar.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Eine Anlage in Aktien großer deutscher und europäischer Unternehmen ist bis zu einem Drittel des Grundstockvermögens zulässig, solange ein Anteil von 50.050 € in sicheren Anlageformen gebunden ist. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
- Die Stiftung kann Zuwendungen, d.h. Zustiftungen oder Spenden, entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, soweit dies steuerrechtlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
- Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem vorbezeichneten Zweck aus § 2 dieser Satzung zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 10.000 € mit dem Namen des Zustifters (Namensfonds) verbunden werden.
- Die Bürgerstiftung Bad Krozingen kann treuhänderisch andere nicht rechtsfähige Stiftungen verwalten, soweit deren Zweck den Zwecken der Bürgerstiftung Bad Krozingen gem. § 2 Abs. 1 entsprechen und die Gemeinnützigkeit der Bürgerstiftung Bad Krozingen nicht gefährdet ist.
- § 4 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und die Stiftungsversammlung.
- § 5 Vorstand
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- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.
- Der Vorstand besteht aus dem Bürgermeister der Stadt Bad Krozingen oder einem von ihm benannten Mitarbeiter der Verwaltung als Vorsitzendem, Herrn Dr. Ekkehart Meroth als stellvertretender Vorsitzenden und mindestens zwei und höchstens fünf von der Stiftungsversammlung bestimmten Mitgliedern. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. Für die Tätigkeit wird keine Vergütung gewährt. Nachgewiesene und angemessene Auslagen können ersetzt werden. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Ablauf der Amtszeit (Bürgermeister), Abberufung durch die Stiftungsversammlung, die nur aus wichtigem Grund möglich ist, durch Tod des Mitglieds oder durch Amtsniederlegung des Mitglieds, die schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären ist.
- Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung (GuV und Bilanz) mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen. Diese Unterlagen sind nach Genehmigung durch die Stiftungsversammlung der Stiftungsbehörde vorzulegen.
- Für die laufenden Geschäfte bedient sich der Vorstand der Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgt durch das Rechnungsamt. Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mitwirken. Der Vorsitzende entscheidet bei dringenden Angelegenheiten alleine, wenn eine andere Abstimmung im Vorstand nicht möglicht ist (Eilentscheidung), die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Vorstandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
- Sitzungen sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
- Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands vertreten. Der Stiftungsversammlung kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
- § 6 Stiftungsversammlung
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- Mitglieder der Stiftungsversammlung sind alle Stifterinnen und Stifter sowie die Zustifterinnen und Zustifter, die mindestens 5.000 € gestiftet haben.
- Die Stiftungsversammlung hat folgende Aufgaben:
- sie bestimmt zwei Mitglieder der Stiftungsversammlung für den Vorstand;
- sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht entgegen und genehmigt Diesen;
- sie entlastet den Vorstand;
- sie beschließt ggf. über die Auflösung, Zusammenlegung oder Änderung des Stiftungszwecks und einfache Satzungsänderungen der Stiftung.
- Die Stiftungsversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist einberufen.
- Die Stiftungsversammlung ist unbesehen der tatsächlichen Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen werden die Beschlüsse in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- § 7 Stiftungshaushalt
Für die Stiftung wird ein einfacher Wirtschaftsplan aufgestellt. Der Stiftungsbehörde werden jährlich eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, ein Wirtschaftsplan sowie ein Geschäftsbericht vorgelegt.
- § 8 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
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- Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszweckes und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss der Stiftungsversammlung erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsversammlungsmitglieder zustande kommt.
- Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Stifterwille ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder der Stiftungsversammlung.
- Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist vorab die Zustimmung der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.
- Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Bad Krozingen, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken - nach Möglichkeit für die in dieser Satzung genannten Zwecke - zu verwenden hat.
- § 9 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Freiburg.
- § 10 Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung.